Arbeitszeitgesetz AZG

Das Arbeitszeitgesetz AZG ist ein Spezialgesetz, das nur für den Betriebsdienst von Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs gilt.

Das Arbeitszeitgesetz AZG ist ein Spezialgesetz und gilt nur für Angestellte im Betriebsdienst von Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs (Nahverkehrsbetriebe, Busbetriebe, Bahnen, Seilbahnen und Skilifte, Binnenschifffahrt). Die Angestellten des Verwaltungsdienstes der öV-Unternehmungen sind hingegen dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt.

Gesetz und Verordnung zum AZG wurden grundlegend überarbeitet und gelten in der neuen Fassung seit 2019.

Wesentliche Bestimmungen des AZG (ACHTUNG: es gibt Ausnahmebestimmungen für verschiedene Betriebsarten wie Schiffe, Seilbahnen, Zahnradbahnen Sonderbestimmungen):

maximale Arbeitszeit pro Arbeitstag: 10 Stunden

maximale Lenkzeit pro Arbeitstag am Lenkrad eines Busses, Trolleybusses oder Trams: 9 Stunden

maximale geplante Arbeitszeit pro Jahr (Zeitfenster von 365 Tagen): 2114 Stunden

Dienstschicht (Zeitfenster Dienstanfang/Dienstschluss): im Durchschnitt maximal 12 Stunden, einmal pro Arbeitswoche bis 13 Stunden

Dienstschicht auf Linien mit Morgen- und Abendspitzen (Zeitfenster Dienstanfang/Dienstschluss): im Durchschnitt maximal 13 Stunden, einmal pro Arbeitswoche bis 14 Stunden

Ruheschicht (Zeitfenster Dienstschluss bis Dienstbeginn): im Durchschnitt mindestens 12 Stunden, einmal pro Woche Verkürzung auf 11 Stunden

Ruheschicht, falls einzelne Dienstschichten wegen Morgen- und Abendspitzen über 13 h verlängert werden mussten: im Durchschnitt mindestens 11 Stunden, einmal pro Woche Verkürzung auf 10 Stunden

ausserordentliche Verkürzung der Ruheschicht: einmal pro Woche beim Wechsel der Dienstart ist eine Verkürzung bis auf 9 Stunden möglich, sofern die Schlafenszeit nicht in den Tag reicht/in den Tag fällt. In diesem Fall muss innerhalb von drei Tagen (aber in jedem Fall vor dem Ruhetag) ein Ausgleich auf 12 Stunden Schnitt erreicht werden (Betriebe mit Dientschichtverlängerung wegen Spitzenverkehren: innerhalb von 4 statt 3 Tagen).

63 Ruhetage pro Jahr; nach spätestens 13 Arbeitstagen muss ein Ruhetag gewährt werden

Ruhezeit: Vor einem Ruhetag muss eine Ruhezeit gewährt werden, die im Durchschnitt von 6 Wochen mindestens 12 Stunden dauert, im Einzelfall aber mindestens 9 Stunden. Ein Ruhetag dauert im Durchschnitt also mindestens 36 Stunden, im Einzelfall mindestens 33 Stunden.

Ausgleichtage: Arbeitstage mit der Arbeitszeit 0 (zusätzliche arbeitsfreie Tage, an welchen Mehrarbeit kompensiert wird, um die Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit einzuhalten). Zielsetzung etwa 52 Ausgleichtage pro Jahr, damit etwa eine 5-Tage-Woche eingehalten werden kann. Ein Ausgleichtag dauert mindestens 24 Stunden, Verkürzung nur mit Vereinbarung und nicht unter 22 Stunden.

Der VPOD bietet regelmässig Weiterbildungen an » Einführung in das Arbeitszeitgesetz

Weiterführen Informationen findest du auf der »Website des Bundesamtes für Verkehr (BAV)

Merkblätter des VPOD zum AZG

Nahverkehr
07.12.2022 Gemischter Einsatz (Linien mit und ohne Spitzenverkehr) PDF (144.6 kB)
23.03.2020 Coronavirus - Deine Rechte als Mitarbeitende im öffentlichen Verkehr PDF (124.9 kB)
08.01.2019 Geltungsbereich PDF (224.5 kB)
09.12.2018 Pausen PDF (126.9 kB)
09.12.2018 Dienstschicht (Linien mit Morgen-/Abend-Spitzen) PDF (151.9 kB)
09.12.2018 Dienstschicht (Linien ohne Spitzenverkehre) PDF (150.2 kB)
09.12.2018 Ruheschicht (Linien mit Morgen-/Abend-Spitzen) PDF (149.9 kB)
09.12.2018 Ruheschicht (Linien ohne Spitzenverkehre) PDF (148.8 kB)
09.12.2018 AZG Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen PDF (278.0 kB)