Schutz vor COVID-19

Auch in der «normalen Lage» besteht am Arbeitsplatz das Recht auf Gesundheitsschutz.

Am 1. April hob der Bundesrat die «besondere Lage» auf. Mit der Abschaffung von Hygienevorschriften oder Isolationspflicht sind damit auch die letzten spezifischen Covid-19-Gesundheitsschutzmassnahmen des Bundes ausser Kraft getreten. Für den Arbeitsplatz bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wieder die vollständige Verantwortung für die Sicherheit der Arbeitnehmenden hat.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Mitspracherecht der Arbeitnehmenden

Obligationenrecht (Art. 328 OR) und Arbeitsgesetz (Art. 6 ArG) regeln, dass der Arbeitgeber notwendige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeitenden ergreifen muss. Die Mitarbeitenden haben hier ein Mitspracherecht (Art. 48 ArG, Art. 6 ArGV3), haben aber auch die Verpflichtung die Arbeitgeber bei der Umsetzung des Gesundheitsschutzes zu unterstützen (Art. 10 ArGV3). Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Personalgesetzen von Bund und Kantonen.

Mutterschutz

Im Detail darzustellen, wann welche Gesetze und Verordnungen jeweils anwendbar sind, würde hier den Rahmen sprengen. Besonders erwähnt werden muss der Mutterschutz (Art. 35 ArG): Schwangere Frauen und stillende Mütter haben das Recht auf eine Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigen. Sie haben das Recht auf Anzeige von der Arbeit fernzubleiben (Art. 35a ArG). Anspruch auf Lohnersatz besteht in dem Fall, dass ihnen beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt wurden. Doch auch die Regelungen des Mutterschutzes gelten nicht für jedes Arbeitsverhältnis in vollem Umfang.

Weisungen für Gesundheitsschutz während der Post-Pandemie

Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Angestellten zu schützen. Auch wenn es bei einer Covid-Infektion nicht einmal mehr eine gesetzliche Melde- oder Isolationspflicht gibt, kann es je nach Betrieb durchaus angezeigt sein, die Massnahmen weiterzuführen, die in der Covid-19-Verordnung vorgesehen waren.

In Absprache mit den Arbeitnehmenden sollten die Arbeitgeber deshalb Regelungen und Weisungen für den Gesundheitsschutz erlassen. Es kann z.B. sinnvoll sein, die Anzahl der Sitzungsteilnehmenden zu begrenzen, nach Besprechungen die Räume zu reinigen oder die Büros mit Desinfektionssets auszustatten.

Vor allem sollte auch geregelt werden, wie die Angestellten bei Krankheitssymptomen oder positivem Testergebnis zu verfahren haben. Mindestens wären für Betroffene wohl Hygienemassnahmen und Maskentragepflicht angezeigt. Besser wäre sicher, dass diesen Arbeitnehmenden die Möglichkeit zum Homeoffice eingeräumt wird. Besonders vulnerable Personen sollten hier das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Die Arbeitgeber wiederum sollten hier nach Möglichkeit entsprechenden Anfragen gegenüber offen sein und kulant bei der Einforderung von Arztzeugnissen.

  • Recht auf Gesundheit am Arbeitsplatz

    Ausgewählte arbeitsrechtliche Bestimmungen beim Gesundheitsschutz.