Arbeitsgesetz

Was regelt das Arbeitsgesetz? Für wen gilt das Arbeitsgesetz?

Was regelt das Arbeitsgesetz?

Das Arbeitsgesetz (ArG) regelt den Gesundheitsschutz sowie die Arbeits- und Ruhezeit. Die rein arbeitsvertraglichen Fragen (Lohn, Lohnfortzahlung, Kündigung, Ferien, Arbeitszeugnis usw.) werden nicht durch das Arbeitsgesetz geregelt, sondern durch das Obligationenrecht (im privaten Bereich) oder durch die Personalgesetze (im öffentlichen Bereich).

Für wen gilt das Arbeitsgesetz?

Das Arbeitsgesetz ist nur anwendbar, wenn mein Arbeitgeber erfasst ist (betrieblicher Geltungsbereich) und wenn zugleich auch mein Beruf erfasst ist (persönlicher Geltungsbereich). Erkundige dich im Zweifelsfall bei deinem VPOD-Sekretariat.

Der VPOD bietet regelmässig einen Einführungskurs zum Arbeitsgesetz an.

Betrieblicher Geltungsbereich

Dem Arbeistgesetz sind unterstellt:

  • grundsätzlich alle privaten Betriebe;
  • selbständige Anstalten des Staates (z.B. selbständige Spitäler mit eigener Rechtspersönlichkeit) und spezialgesetzliche Aktiengesellschaften (z.B. Kantonalbanken);
  • alle öffentliche Betriebe der Energieversorgung und Abfallentsorgung, Verbrennung, Wasser und Abwasser, auch wenn sie nicht selbständig sind;
  • der Verwaltungsdienst von Betrieben des öffentlichen Verkehrs.

Ausgenommen vom Arbeitsgesetz sind

  • die öffentlichen Verwaltungen (Betriebe der Energie/Abfall/Verbrennung/Wasser/Abwasser sind aber dennoch immer unterstellt)
  • Gemeindezweckverbände (wie bei Verwaltungen sind sie dennoch unterstellt, wenn es um Energie/Wasser/Verbrennung/Abwasser geht)
  • Betriebsdienste der Betriebe des öffentlichen Verkehrs (hier gilt Arbeitszeitgesetz AZG)
  • Betriebe der Landwirtschaft und der gärtnerischen Pflanzenproduktion, der Fischerei
  • private Haushaltungen (also Hausangestellte).

24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten

  • Im Jahr 2022 hat das Bundesgericht einen wichtigen Entscheid gefällt: Im "Dreiecksverhältnis" (also wenn eine Vermittlungsagentur involviert ist) kommt das Arbeitsgesetz zur Anwendung.

Persönlicher Geltungsbereich

Nicht erfasst wird das oberste Kader (also die Mitglieder der Geschäftsleitung). Ausgenommen sind generell

  • Lehrpersonen
  • Forscherinnen und Forscher sowie Mitglieder der Geschäftsleitung einer Unternehmung
  • ErzieherInnen und FürsorgerInnen in Institutionen (mit anerkannter pädagogischer, sozial-pädagogischer oder sozial-psychologischer Ausbildung, also z.B. Sozialpädagoginnen)
  • Besatzungen von Fluggesellschaften
  • Arbeitnehmende, die Heimarbeit (=gewerbliche oder industrielle Tätigkeit zu Hause) leisten (Home-Office gilt nicht als Heimarbeit und wird also vom Arbeitsgesetz erfasst.)
  • Handelsreisende
  • Geistliche
  • Personal ausländischer Staaten und internationaler Organisationen