Arbeitgeber, die dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt sind:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit seiner Angestellten zu erfassen. Gemäss Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz muss die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und auch die Lage der Arbeitszeit erfasst werden, also Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Auch die Überszeiten müssen erfasst werden.
Ausnahmemöglichkeit 1 (Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz):
Durch einen Gesamtarbeitsvertrag (abgeschlossen mit einer repräsentativen Arbeitnehmendenorganisation) kann ein Verzicht auf Arbeitszeiterfassung vereinbart werden unter folgenden Voraussetzungen:
- hohe Zeitautonomie der Betroffenen, das sind nur jene Arbeitnehmende, die weitgehend selber bestimmen, in welcher Art und Weise die Arbeiten ausgeführt und organisiert werden;
- der Jahreslohn beträgt mindestens 120‘000 Fr. für ein Vollpensum;
- die Betroffenen haben den Verzicht schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart. Dieser Verzicht kann jährlich von den Betroffenen widerrufen werden.
Ausnahmemöglichkeit 2 (Artikel 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz):
Durch eine Vereinbarung mit der gewählten Personalvertretung (Personalkommission) kann eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung vereinbart werden, wo lediglich die geleistete Arbeitszeit, nicht aber Lage der Arbeitszeit erfasst wird.
Arbeitszeiterfassung bei öffentlichen Verwaltungen
Die Bestimmungen des jeweiligen Personalgesetzes sind massgebend. In manchen Gesetzen wird für Kadermitarbeitende die Arbeitszeiterfassung ausgeschlossen.
Arbeitgeber des öffentlichen Verkehrs, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterstellt sind:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Angestellten die geleisteten Dienste (inkl. Arbeitsbeginn, Pausen, Arbeitsende) zu erfassen. Auch bei gleitender Arbeitszeit (z.B. Werkstätten) muss die Arbeitszeit erfasst werden. Es gibt im AZG keine Möglichkeit, die Arbeitszeiterfassung auszuschliessen. Beachte: Das Verwaltungspersonal der Verkehrsbetriebe untersteht nicht dem AZG, sondern dem ArG.