Arbeitsvertrag

Was regelt der Arbeitsvertrag? Was regelt ein Gesamtarbeitsvertrag?

Private Arbeitgeber

Bei allen privaten Arbeitgebern kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung. Das OR gibt Regeln für Arbeitverträge vor. Es gibt drei Arten von Regeln:

  • dispositive Bestimmungen: diese kommen dann zur Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Es ist aber möglich, durch den Arbeitsvertrag bessere oder schlechtere Bestimmungen zu vereinbaren;
  • einseitig zwingende Bestimmungen: diese können durch den Arbeitsvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zwar verbessert, aber nicht verschlechtert werden;
  • beidseitig zwingende Bestimmungen: diese können durch den Arbeitsvertrag nicht verändert werden.

Wenn ein Arbeitsverhältnis angetreten wird, ist ein Arbeitsvertrag zustandegekommen, selbst wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde; mündliche Vereinbarungen sind auch gültig. Dennoch empfiehlt es sich, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschliessen.

Kerninhalte des Arbeitsverhältnisses sind die Pflicht der Arbeitnehmenden, ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, und die Pflicht des Arbeitgebers, dafür Lohn zu bezahlen. Der Arbeitgeber muss die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen abrechnen:

  • in jedem Fall Beiträge für die erste Säule (AHV, IV, EO)
  • für die Arbeitslosenversicherung
  • für die Berufsunfallversicherung
  • wenn die Arbeitszeit mindestens 8 Stunden pro Woche beträgt: auch für die Nichtberufsunfallversicherung
  • wenn der Jahreslohn mindestens 21'510 Franken beträgt: auch für eine Pensionskasse (2. Säule).

Gemäss OR kann eine Gewerkschaft mit einem Arbeitgeber, mit mehreren Arbeitgebern oder mit einem Arbeitgeberverband einen "Gesamtarbeitsvertrag" (GAV) abschliessen. Die Regeln für Gesamtarbeitsverträge stehen auch im OR (Artikel 356ff.). Mit einem GAV werden arbeitvertragliche Bestimmungen vereinbart, die für alle GAV-Unterstellten zur Anwendung kommen. Gemäss Gesetz kommen die Bestimmungen eines GAV direkt für alle Gewerkschaftsmitglieder zur Anwendung. Durch GAV kann vereinbart werden, das die GAV-Bestimmungen auch für Nichtmitglieder zur Anwendung kommen. Der VPOD hat insgesamt etwa 170 GAV abgeschlossen, mehrheitlich GAV nach OR, aber auch einige öffentlich-rechtliche GAV mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Öffentliche Arbeitgeber

Bei vielen öffentlichen Arbeitgebern gibt es keine Arbeitsverträge, sondern der Arbeitgeber entscheidet, eine Person "in Dienst zu nehmen", die Person also öffentlich-rechtlich anzustellen. Dies wird im öffentlichen Recht traditionell als "hoheitlicher Akt" verstanden, der Arbeitgeber nimmt jemanden in Pflicht. Das bedeutet, dass man bei vielen Arbeitgebern bei der Anstellung nicht einen Arbeitvertrag erhält, sondern eine "Anstellungsverfügung". Und wie bei jeder staatlichen Verfügung wird einem gleich eine Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, wie man sich gegen diese Verfügung wehren kann. Wer zum ersten Mal bei einem staatlichen Arbeitgeber arbeitet, wundert sind meist über diese Vorgehen: Man hat sich beworben, ein Anstellungsgespräch geführt, eine Anstellung vereinbart, und dann kommt per Post eine Verfügung, gegen die man Beschwerde führen könnte...

Mittlerweile haben viele öffentliche Arbeitgeber das Instrument der Anstellungsverfügungen aufgegeben und schliessen heute auch Arbeitsverträge ab.

Wie auch immer das Anstellungsverhältnis gestaltet ist, ob mit Anstellungsverfügung oder mit Arbeitvertrag: Die Regeln des öffentlichen Arbeitsverhältnisses werden durch das jeweilige öffentliche Personalgesetz geregelt. Dieses wird vom jeweiligen staatlichen Gemeinwesen festgelegt. Es gibt kein übergeordnetes schweizerisches Personalgesetz, sondern jede staatliche Instanz legt ihr eigenes "Personalgesetz" fest: Für das Personal des Bundes gilt das "Bundespersonalgesetz", jeder Kanton hat sein eigenes kantonales "Personalgesetz", jede Gemeinde kann ihr eigenes Personalrecht beschliessen (das heisst dann an den meisten Orten "Reglement"), öffentlich-rechtliche Anstalten oder Zweckverbände können auch eigenes Personalrecht festlegen.

Sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, können auch im öffentlichen Bereich Gesamtarbeitsverträge (GAV) abgeschlossen werden. Diese öffentlich-rechtlichen GAV stützen sich nicht auf das OR (dieses gilt nur für privatrechtliche Verträge). Öffentlich-rechtliche GAV des VPOD gibt es besipielsweise für die Fachhochschule FHNW (=öffentlich-rechtliche Anstalt), für das Personal der Verkehrsbetriebe Zürich VBZ (=Abteilung der Stadt Zürich), für das Personal des Synodalverbandes der Reformierten Kirche des Kantons Bern (=öffentlich-rechtliche Landeskirche) usw.

In der gesetzlichen Grundlage einer öffentlichen Institution kann vorgesehen werden, dass privatrechtliche Anstellungen nach OR geschlossen werden. Ist dies der Fall, können natürlich auch GAV nach OR abgeschlossen werden. Beispielsweise hat der VPOD Gesamtarbeitsverträge für das Personal von Bernmobil (=öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Bern), für den Energie Service Biel (öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Biel) abgeschlossen.

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