Die Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten halt. Es gibt unterschiedliche gesetzliche Grundlagen für Arbeitszeitfragen:
- Für Angestellte von öffentlichen Verwaltungen (Bund, Kanton, Gemeinden) gelten die jeweiligen Personalgesetze.
- Für die meisten privaten Betriebe sowie für selbständige öffentlich-rechtliche Betriebe (z.B. Kantonsspitäler) kommt das Arbeitsgesetz zur Anwendung (ArG). Betriebe der Versorgung und Entsorgung unterstehen in jedem Fall dem Arbeitsgesetz, auch wenn sie nicht als selbständige Firma organisiert sind.
- Für die Betriebe des öffentlichen Verkehrs gibt es ein Spezialgesetz, das so genannte Arbeitszeitgesetz (AZG).
- Einige Berufe sind grundsätzlich von den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes ausgenommen: Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen in Institutionen, Lehrpersonen, Forschende, Angestellte in der Landwirtschaft und Fischerei und in Privathaushalten.
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Arbeitszeit pro Tag
ARBEITSGESETZ (ArG): Das Arbeitsgesetz sieht keine ausdrückliche Höchtsarbeitszeit pro Tag vor. Unter Berücksichtigung von maximaler zeitlicher Ausdehnung des Arbeitstages und minimaler Pausen kommt man aber auf eine Begrenzung von höchstens 12,5 Stunden.
ARBEITSZEITGESETZ (AZG) (Betriebe des öffentlichen Verkehrs): unabhängig von der Lage des Dienstes maximal 10 Stunden Arbeitszeit pro Arbeitstag
Arbeitszeit in der Nacht
ARBEITSGESETZ (ArG): Sofern nach Arbeitsgesetz überhaupt in der Nacht gearbeitet werden darf (gesetzlich für bestimmte Branchen vorgesehen oder im Einzelfall auf Gesuch durch das Arbeitsinspektorat bewilligt) ist die Arbeitszeit in der Nacht auf 9 Stunden innerhalb von 10 Stunden begrenzt. Für gewisse Branchen gibt es dazu Ausnahmen, beispielsweise für Spitäler: Die Nachtschicht darf unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (Ruhegelegenheit, höchstens 8 Stunden reine Arbeitszeit oder 10 Stunden Arbeitszeit mit grossem Teil reiner Präsenzzeit ohne Arbeitsleistung) auf 12 Stunden ausgedehnt werden. Die ganze Zeitspanne von Dienstbeginn bis Dienstschluss gilt als Arbeitszeit. Dein » VPOD-Sekretariat hilft dir bei Fragen gerne weiter.
ARBEITSZEITGESETZ (AZG) (Betriebe des öffentlichen Verkehrs): unabhängig von der Lage des Dienstes maximal 10 Stunden Arbeitszeit pro Arbeitstag.
Wochenarbeitszeit
ARBEITSGESETZ (ArG): In Industriebetrieben, im Detailhandel, in Bürobetrieben gilt eine Höchstarbeitszeit von 45 Stunden in der Woche. In allen anderen Betrieben (z.B. Gesundheitswesen) gilt eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Die Überschreitung der Höchstarbeitszeit gilt als „Überzeit“. Diese muss grundsätzlich kompensiert werden, bei Auszahlung ist ein Zuschlag von mindestens 25% zu gewähren.
ARBEITSZEITGESETZ (AZG) (Betriebe des öffentlichen Verkehrs): Keine Regelung der Wochenarbeitszeit; im Jahr (rollendes Zeitfenster von 365 Tagen) maximal 2114 Stunden geplante Arbeitszeit. Zusätzlich gilt, dass in 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen höchstens 63 Stunden gearbeitet werden darf (diese 7 Arbeitstage verteilen sich in der Regel auf mehr als eine Kalenderwoche, wenn es dazwischen arbeitsfreie Tage hat).
Maximale Arbeitszeit pro Jahr
ARBEITSGESETZ (ArG): Keine Regelung der Jahresarbeitszeit; pro Woche je nach Branche/Beruf maximal 45 oder 50 Stunden pro Woche.
ARBEITSZEITGESETZ (AZG) (Betriebe des öffentlichen Verkehrs): In einem Zeitfenster von 365 Tagen darf die geplante Arbeitszeit höchstes 2114 Stunden betragen.