Kündigungsverbot | Sperrfristen

Wie steht es um den Kündigungsschutz und das Kündigungsverbot bei privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen?

Kündigungsverbot

…wenn ich einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag habe

Das Obligationenrecht definiert Sperrfristen, in denen es dem Arbeitgeber verboten ist, den Arbeitsvertrag ordentlich zu kündigen (OR 336c). Während der Probezeit (diese dauert höchstens drei Monate) gibt es keine Sperrfrist. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung während einer Sperrfrist aus, ist die Kündigung ungültig. Hat der Arbeitgeber zuerst gekündigt und eine Sperrfrist fällt in eine laufende Kündigungsfrist, so wird die Kündigungsfrist um die Sperrfrist unterbrochen.

Ist auf den Arbeitsvertrag ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, kann dort allenfalls eine für die Angestellten bessere Regelung festgelegt sein.

Mutterschaft

Kündigungsverbot während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft

Krankheit, Unfall

Kündigungsverbot solange die Arbeitsverhinderung besteht, aber längstens während 30 Tagen (im ersten Dienstjahr), längstens während 90 Tagen (ab zweitem bis fünftem Dienstjahr), während 180 Tagen (ab sechstem Dienstjahr).

Obligatorische Dienstleistung (Militär, Zivilschutz, Zivildienst)

Sofern die Dienstleistung länger als elf Tage dauert: Kündigungsverbot während der ganzen Dienstleistung sowie vier Wochen vorher und vier Wochen danach.

…wenn ich öffentlich-rechtlich angestellt bin

Hier gilt das Obligationenrecht nicht. Jeder öffentliche Arbeitgeber hat sein eigenes „Personalgesetz". Für Angestellte des Bundes gilt das Bundespersonalgesetz, für kantonale Angestellte das jeweilige kantonale Personalgesetz, für Angestellte einer Gemeinde das jeweilige Personalreglement, für Angestellte von öffentlichen Anstalten und Betrieben (z.B. Spitäler, Hochschulen usw.) ein spezielles Gesetz oder aber ein öffentlich-rechtlicher Gesamtarbeitsvertrag. Die meisten öffentlichen Personalgesetze sehen ähnliche Sperrfristen vor wie das OR.

Kündigungsschutz

…wenn ich einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag habe

Das Obligationenrecht bezeichnet einige Kündigungsgründe als missbräuchlich. Missbräuchliche Kündigungen können zwar eingeklagt werden. Das Gericht kann bei missbräuchlichen Kündigungen Entschädigungen/Genugtuung zusprechen. Die missbräuchliche Kündigung ist aber trotzdem wirksam und kann vom Gericht nicht aufgehoben werden.