Überstunden | Überzeit

Was gilt, wenn ich mehr arbeiten muss als vereinbart?

Überstunden

Wenn ich mehr arbeiten muss als gemäss Arbeitsvertrag, spricht man von "Überstunden".

Bei privatrechtlicher Anstellung gelten die Bestimmungen gemäss Obligationenrecht (OR): Ich bin zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit sie zumutbar sind. Überstunden sollen im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Wenn die Überstunden nicht kompensiert werden können, kann man die Auszahlung mit einem Zuschlag von 25% verlangen. ACHTUNG: Gemäss OR ist es möglich, im Arbeitsvertrag etwas anderes zu vereinbaren. Es ist also möglich, dass im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass es keinen Zuschlag gibt.

Bei öffentlich-rechtlicher Anstellung gelten die Bestimmungen des jeweils anwendbaren öffentlichen Personalrechts meines Arbeitgebers. Oft stehen dort ähnliche Bestimmungen wie im OR. In manchen Personalgesetzen wird die Bezahlung von Überstunden für höheres Kader ausgeschlossen.

Überzeit

Arbeitgeber und Betriebe, die dem Arbeitsgesetz ArG unterstehen:

Als "Überzeit" gilt die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (für Industrie, Büropersonal, Grossbetriebe des Detailhandels) bzw. von 50 Stunden (für alle anderen Betriebe, insbesondere das ganze Gesundheitswesen). Überzeit muss innerhalb von 14 Wochen im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden. Ist die Kompensation nicht möglich, kann Auszahlung verlangt werden, die zwingend mit einem Zuschlag von 25% erfolgen muss in Betrieben, in den 50 Stunden als Höchstarbeitszeit gilt. Wenn die Höchstarbeitszeit 45 Stunden beträgt, muss der Zuschlag nur für jene Überzeitarbeit gewährt werden, die 60 Stunden im Jahr überschreitet. Zwar ist es möglich, dass man den Kompensationszeitraum durch Vereinbarung über 14 Wochen ausdehnt (bis längstens ein ganzes Jahr), es ist aber nicht möglich, den Zuschlag von 25% durch Arbeitsvertrag herabzusetzen oder zu streichen. Der Zuschlag ist zwingend mindestens gemäss Arbeitsgesetz zu bezahlen.

Betriebe, die dem Arbeitszeitgesetz AZG unterstehen (Betriebsdienst der Betriebe des öffentlichen Verkehrs):

Als "Überzeit" gilt die Überschreitung der geplanten Arbeitszeit. Ruhetagsverschiebungen (ich arbeite an einem ursprünglich arbeitsfrei geplanten Tag) gelten nicht als Überzeit. Solange bei Überzeit die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag nicht überschritten wird, muss die Überzeit im gegenseitigen Einvernehmen durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden. Bei Auszahlung ist ein Zuschlag von 25% zu gewähren. Wird auch die Höchstarbeitszeit um mehr als 10 Minuten überschritten, muss zusätzlich ein Ausgleich innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Überzeitstunde kostet also 225%.

öffentliche Verwaltungen:

Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen öffentlichen Personalrechts.