(Text: Fredi Hänni (Anwalt) / VPOD NGO)
! Wichtig: Beauftragte, die kein Unternehmerrisiko tragen, gelten nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) samt Verordnungen als Unselbstständigerwerbende (USE).!
Wenn die/der Beuaftragte nur einen einzigen oder ganz wenige Kunden (Auftraggebende) hat, ist sozialversicherungsrechtlich meistens der USE-Status gegeben. Weiter wird berücksichtigt, ob die/der Beauftragte eigene Arbeitsräume (z.B. Büro) und eine eigene Infrastruktur hat (Arbeitsgeräte, Geschäftsfahrzeug usw.) hat. Fehlen diese, so gilt die beschäftigte Person regelmässig als USE.
Bei USE-Status, also wenn keine Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vorliegt, wonach die betreffende Person als Selbstständigerwerbender (SE) anerkannt ist, müssen die AuftraggeberInnen wie für die im Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten die Beiträge an die gesetzlichen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/AlV und UV, ev. auch BV) abrechnen, also die Arbeitnehmerbeiträge abziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die zuständigen Stellen überweisen. Besteht eine AHV-Pflicht, so ist auch die UVG-Pflicht zu bejahen (das UVG schreibt allerdings vor, dass die Nichtberufsunfallversicherung erst ab durchschnittlich 8 Wochenstunden Tätigkeit besteht). Hingegen ist die Krankentaggeldversicherung (KTG) sowohl für „gewöhnliche“ Arbeitnehmende wie für USE-FreelancerInnen nicht zwingend (es gibt kein gesetzliches Obligatorium). Macht die/der AuftraggeberIn freilich auf der Honorarabrechnung einen Abzug für die KTG-Prämie, ist die betreffende Person als KTG-versichert zu betrachten, denn sie hat auch einen Teil der Prämie bezahlt.
Wesentliche Punkte bei weiteren Sozialversicherungen:
BVG: Für USE-FreelancerInnen gelten in der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) bezüglich der Versicherungspflicht die gesetzlichen Vorschriften bzw. die reglementarischen Definitionen im jeweiligen Pensionskassen-Reglement. Das heisst, die/der Auftraggebende muss die Prämien abrechnen, sobald im Einzelfall das für die Versicherungspflicht geltende Mindesteinkommen überschritten ist. Dagegen müssen sich die SE-FreelancerInnen gegen die Risiken von Tod, Invalidität und Alter selber versichern, sonst gehen sie bei Eintritt eines BVG-versicherten Risikos leer aus.
Mutterschaftsversicherung: Sowohl USE- wie SE-FreelancerInnen erhalten bei Mutterschaft während 14 Wochen nach der Geburt des Kindes ein Taggeld gemäss EOG, denn in der Mutterschaftsversicherung wird bloss vorausgesetzt, dass während der neun Monate vor der Niederkunft die Versicherteneigenschaft in der AHV erfüllt war und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine AHV-pflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde (egal ob als USE, SE oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemanns mit Barlohn).
Arbeitslosenversicherung: Sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere die Vermittlungsfähigkeit, die umstritten sein oder fehlen kann), können Beauftragte mit USE-Status bei Wegfallen von Aufträgen Arbeitslosenentschädigung beziehen. Hier stellen sich unter Umständen schwierige Rechtsfragen, die den Beizug einer auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Fachperson erfordern. Übrigens: Zwischenverdienstformulare der Arbeitslosenkasse müssen auf Verlangen auch bei FreelancerInnen ausgefüllt werden.
Familienzulagen: FreelancerInnen mit USE-Status haben Anspruch auf die Kinderzulagen (bzw. Ausbildungszulagen für Kinder ab 16 Altersjahren, die sich in Ausbildung befinden) nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; in Kraft ab 1.1.2009) bzw. nach dem jeweils anwendbaren kanntonalen Familienzulagengesetz. In gewissen Kantonen, aber noch lange nicht in allen, erhalten auch FreelancerInnen mit SE-Status Kinder- und Ausbildungszulagen. Zudem werden in einzelnen Kantonen auch noch Geburts- und Adoptionszulage ausgerichtet. Einzelheiten können bei der Familienausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. des Sitzes des Arbiet-/Auftraggebers in Erfahrung gebracht werden.