Tipps für die Vertragsverhandlungen

Vor dem Eingehen eines Freelance-Verhältnisses sind die Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen. Wer auf ein regelmässiges Einkommen angewiesen ist (z.B. wegen Unterstützungspflichten gegenüber Kindern), kann es sich unter Umständen gar nicht leisten, „freischaffend“ tätig zu sein statt in einem Arbeitsverhältnis.

(Text: Fredi Hänni (Anwalt) / VPOD NGO)

Die Honorierung der FreelancerInnen muss den Risiken und den Mängeln im obligatorischen sozialen Sicherheitsnetz Rechnung tragen. Konkret: Das Honorar muss gegenüber dem Lohn der „Festangestellten“ zur Deckung der Kosten für eine gleichwertige Absicherung angemessen erhöht sein. Grob gesagt, kann man folgende Aussagen machen, die aber im Einzelfall zu überprüfen und zu korrigieren sind:

  • FreelancerInnen mit USE-Status müssen, damit sie im Ergebnis annäherungsweise gleich viel verdienen wie angestellte Mitarbeitende, ihr Honorar mindestens 25% höher ansetzen können als der Bruttolohn für die gleiche Tätigkeit mit Arbeitsvertrag (sofern eine KTG-Versicherung und eine Pensionskassenpflicht besteht: angemessene Reduktion dieses „Zuschlags“ auf mindestens 15%); damit
  • FreelancerInnen mit SE-Status müssen, damit ihr Einkommen demjenigen des angestellten Mitarbeitenden entspricht, den Honoraransatz mindestens 50% höher ansetzen können als der Bruttolohn für die gleiche Tätigkeit mit Arbeitsvertrag.

So wird den Umständen, dass die Auftraggebenden keine Leistungen für Ferien/Feiertage, Lohnfortzahlung bei Krankheit/Unfall usw. erbringen müssen und kein Kündigungsschutz besteht, einigermassen Rechnung getragen; bei den FreelancerInnen mit SE-Status ist der „Zuschlag“ höher, weil zusätzlich die Arbeitgeberbeiträge an die gesetzlichen Sozialversicherungen sowie die Versicherung für Arbeitslosigkeit sowie die Pensionskasse fehlen.

Eine allfällige MWSt ist dabei noch nicht berücksichtigt.

Muss die/der FreelancerIn eine eigene Infrastruktur betreiben, sollte sie/er zusätzlich darauf bestehen, dass alle Kosten für die Geschäftsräume, Infrastruktur usw. vertraglich berücksichtigt werden:

  • entweder sind sie separat zu entschädigen gemäss den effektiv anfallenden Kosten
  • oder sie sind in den zu vereinbarenden Honoraransatz einzuschliessen (Ansätze pro Monat/Tag/Stunde oder zu erbringende Einzelleistung, z.B. „Lektion“ bei Erteilung von Unterricht oder „Zeile à xxx Anschläge“ bei Übersetzungen).

Es gibt viele verschiedene Arten von Verträgen. Unter Mandatsverträgen z.B. werden auch befristete Verträge, Vereinbarung, Einsatzvertrag, Honorarvertrag, Stundenlohnverträge u.a.m. verstanden.

Tipps zum Mustervertrag auf den »Webseiten des VPOD ngo

Broschüre "Frei schaffend - frei fallend?"

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19.05.2020 Frei schaffen - frei fallend? PDF (217.8 kB)