(Text: Fredi Hänni (Anwalt) / VPOD NGO)
USE-FreelancerInnen erhalten in der Regel einen Lohnausweis, der zusammen mit der Steuererklärung einzureichen ist. Sie können aber trotzdem – wie die SE-FreelancerInnen – als selbstständig im steuerrechtlichen Sinn gelten und eine Gewinn- und Verlustrechnung einreichen, in welcher der gesamte geschäftsmässige Aufwand als Abzüge von den Einkünften geltend gemacht wird. Im Einzelfall empfiehlt es sich, eine auf Steuerrecht spezialisierte Fachperson beizuziehen.
Vor der Aufnahme einer SE-FreelancerInnen-Tätigkeit ist ein Businessplan zu erstellen, damit geklärt werden kann, ob eine Mehrwertsteuerpflicht besteht und, wenn ja, welche Abrechnungsart zu wählen ist (pauschal oder mit Vorsteuerabzug). Wer dies unterlässt und später rückwirkend einer MWSt-Pflicht unterstellt wird, geht das Risiko ein, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf den gestellten Rechnungen nicht mehr auf die/den AuftraggeberIn abwälzen zu können. Hier empfiehlt sich in jedem Fall der Beizug einer Fachperson.