Schulen schützen!

Von: Christine Flitner

Die Corona-Schutzbestimmungen für die Schulen und schulnahen Einrichtungen lassen viele Fragen offen. Die Sorgen und Bedenken der Betroffenen müssen ernst genommen werden.

Abstandsregeln sind im Schulbetrieb schwer umzusetzen.

Alle wissen, dass Abstandsregeln mit Kindern nicht wirklich eingehalten werden können. Die Anweisungen des BAG, dass Erwachsene und SchülerInnen über 16 Jahre den üblichen 2-Meter-Abstand einhalten müssen, sind daher auch bei gutem Willen nur teilweise umsetzbar.
Unklar ist auch, wie die Regelungen in den Teamräumen der Lehrpersonen umgesetzt werden können. Auch fehlt es an vielen Orten an den nötigen Einrichtungen für die Handhygiene (ausreichend Waschbecken).
In der schulergänzenden Betreuung stellt das Mittagessen eine grosse Herausforderung dar, da aufgrund der beengten Platzverhältnisse nur viel weniger SchülerInnen gleichzeitig versorgt werden können. Was machen die anderen in dieser Zeit?
Ungelöst ist auch die Frage der gefährdeten Personen. Zwar sind die Bestimmungen sehr klar: Sie müssen zuhause bleiben, wenn ihr Schutz am Arbeitsplatz nicht gewährleistet werden kann. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. Doch ist unklar, wie lange diese Verpflichtung dauert, eine Frage, die besonders für privatrechtlich angestellte Personen in der Kinderbetreuung wichtig ist. Auch gibt es Personen, welche gerne trotz einer Gefährdung arbeiten wollen, weil sie ihr persönliches Risiko (beispielsweise bei einem mit Medikamenten gut eingestellten Bluthochdruck) als gering einschätzen. Unter welchen Bedingungen ist das möglich? Viele Fragen rund um die Schulen sind noch offen.
Wichtig bleibt die Einhaltung der Schutzmassnahmen. Der VPOD fordert, dass sie konsequent umgesetzt werden:

  • Die Raumsituation in Schulen und Betreuungseinrichtungen muss überprüft werden, und es braucht voraussichtlich an vielen Orten Erweiterungen oder zusätzliche Räume: Die Erwachsenen müssen untereinander, in den Teamzimmern und bei der Betreuung von grösseren Kindern auch von den Kindern den nötigen Abstand einhalten können
  • Es muss in Kitas und Schulen ausreichend Material für die Einhaltung der Hygieneregeln zur Verfügung stehen: Seife, Desinfektionsmittel, Schutzmasken für Notfälle (erkrankte Personen) sowie Schutzmasken für Personen, welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen. Die sanitären Einrichtungen müssen eventuell ausgebaut werden (ausreichende Anzahl von gut zugänglichen Waschbecken).
  • Das Reinigungspersonal in den Einrichtungen und Schulen muss aufgestockt werden, damit Reinigung und Desinfektion häufiger stattfinden kann. Die zusätzlich notwendigen Reinigungsarbeiten können (aus Zeitgründen) nicht vom pädagogischen Personal erledigt werden.
  • Für besonders gefährdete Personen gilt weiterhin: Sie sollen vorzugsweise zuhause arbeiten. Falls das nicht möglich ist, sollen sie nur arbeiten, wenn der Arbeitgeber ihren Schutz gewährleisten kann (vgl. Anhang 6 zur Covid-19-Verordnung).
    Als besonders gefährdete Personen gelten Menschen über 65 sowie Erwachsene mit folgenden Vorerkrankungen: Bluthochdruck, Chronische Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs oder hochgradiger Adipositas. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen.
    Das gleiche gilt für Personen, welche mit einer besonders gefährdeten Person im gleichen Haushalt leben.
  • Der VPOD fordert, dass gefährdete Personen, welche nicht arbeiten können, während der gesamten Zeit der Corona-bedingten Arbeitsunfähigkeit vor Kündigung geschützt sind. Ihr Lohn muss für die ganze Zeit fortgezahlt werden.
  • Personen, die trotz ihrer Vorerkrankung arbeiten wollen (beispielsweise mit einem medikamentös gut eingestellten Bluthochdruck), müssen das Recht haben, jederzeit von dieser Entscheidung wieder zurückzutreten, wenn sie ihre persönliche Situation wieder anders einschätzen.
  • Alle Betreuungspersonen, die das wünschen, sollen sich kostenfrei testen lassen können. Die Tests müssen von der Unfallversicherung oder durch den Kanton finanziert werden.