Zwangsferien

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden heimschickt, befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug und muss den Lohn trotzdem zahlen.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar gemäss Gesetz den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Er muss dabei aber die Arbeitnehmenden anhören und auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien, im Allgemeinen drei Monate im Voraus.
An einigen Orten verlangen die Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmenden Ferienüberhänge aus dem Vorjahr kompensieren. Hier kann eine Verkürzung der Ankündigungsfrist allenfalls gerechtfertigt werden.