Überstunden (Verpflichtung zu Überstunden)

Arbeitnehmende können ausnahmsweise zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 321c Abs. 1 OR):

  • Notwendigkeit: Die Überstunden müssen notwendig sein, weil beispielsweise ausserordentlich viel Arbeit anfällt und diese dringend ist.
  • Keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin: Das Leisten von Überstunden darf keine Überforderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Folge haben.
  • Zumutbarkeit: Überstunden müssen dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Bei Arbeitnehmenden in Teilzeit ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu beachten, dass sie neben der Teilzeitstelle noch andere Verpflichtungen haben können.
  • Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) über die Arbeits- und Ruhezeiten.