Schwangerschaft unter COVID19

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Schwangere Frauen gelten als Risikopersonen in Bezug auf das Coronavirus und wurden in die Liste der besonders gefährdeten Personen aufgenommen, wie es der VPOD schon seit längerem gefordert hat. Was bedeutet das für erwerbstätige Schwangere?

Der Bundesrat hat zum 18. Januar 2021 folgende Regelungen eingeführt: aBesonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt.
Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Arbeitgeber haben gegenüber schwangeren Frauen generell besondere Fürsorgepflichten.
Konkret heisst dies, dass Arbeitgeber einer schwangeren Person eine Arbeit zuweisen müssen, bei der die Distanzvorschriften eingehalten werden können und bei der sie nicht in Kontakt mit Covid-19-Erregern kommen.
Ist dies nicht der Fall, müssen entsprechende Massnahmen getroffen werden (z.B. technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, Schutzkleidung). Allerdings sind dichtanliegende Schutzmasken (FFP1-3) bei schwangeren Frauen keine akzeptable Lösung und können nicht längere Zeit eingesetzt werden. Kann der Arbeitgeber keine sichere Arbeit zuweisen, sollte die Schwangere die Arbeit im Homeoffice erledigen können. Ist Homeoffice nicht möglich, so muss eine Freistellung von der Arbeit erfolgen.

Fragen und Antworten zum Thema Schutz bei Schwangerschaft

Ich bin schwanger und arbeite in einer Kita. Meine Kitaleitung kann mir keine Arbeit ohne Kontakt mit den Kindern zuteilen und sagt, ich müsste eben mit Maske arbeiten.
Ganz generell ist die empfohlene Distanzierung im Alltag bei der Arbeit mit Kindern nicht möglich. Insofern lässt sich die Gefahr einer Ansteckung nicht ausschliessen, auch mit Maske nicht. Die Kitaleitung muss Sie gemäss den aktuellen Bestimmungen freistellen und Erwerbsersatz für Sie beantragen.

Ich fühle mich unsicher und habe Angst vor Ansteckung. Darf ich zuhause bleiben?
Schwangere dürfen gemäss Arbeitsgesetz (Art. 35a, ArG) nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Sie können auf blosse Anzeige hin – ohne Arztzeugnis – von der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen. Allerdings haben sie unter diesen Voraussetzungen kein Recht auf Lohnfortzahlung.
Es ist daher besser, wenn Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt sprechen. Sie/ er soll Ihre Situation genau ansehen und feststellen, ob die nötigen Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Falls das nicht der Fall ist, kann er/ sie ein Beschäftigungsverbot aussprechen, so dass Sie trotzdem Lohn (80%) erhalten.

Ich kann zurzeit nicht arbeiten, weil mir mein Arbeitgeber keine sichere Arbeit zuweisen kann. Wird mir dann der Mutterschaftsurlaub gekürzt?
Nein. Wenn Sie grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsentschädigung erfüllen, ändert sich nichts dadurch, dass sie jetzt nicht arbeiten können. Sie müssen in den neun Monaten vor Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert sein und während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig sein.

Der Arbeitgeber schickt mich nachhause und verlangt, dass ich jetzt Ferien einziehe, weil er keine sichere Arbeit für mich hat. Darf er das?
Nein. Wenn der Arbeitgeber Ihnen als schwangerer Frauen keine sichere, angemessene Arbeit anbieten kann und Sie nicht im Homeoffice arbeiten können, müssen Sie nicht Ferien nehmen, sondern haben Anspruch auf 80 % des Lohnes.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar gemäss Gesetz den Zeitpunkt der Ferien bestimmen. Er muss dabei aber die Arbeitnehmenden anhören und auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien, im Allgemeinen drei Monate im Voraus.

Merkblatt "Infos für schwangere Frauen"

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17.08.2020 Infoblatt Schwangere Frauen PDF (95.0 kB)