Kranke Kinder

Grundsätzlich dürfen Eltern gegen Vorlage eines Arztzeugnisses drei Tage für die Betreuung kranker Kinder freinehmen, in der öffentlichen Verwaltung zum Teil auch länger. Wenn die Frage der Lohnfortzahlung für diesen Fall nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, wird die Pflege kranker Kinder behandelt wie eine Arbeitsverhinderung nach OR 324a, also eine Verhinderung an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, den Lohn entsprechend zu zahlen.
Unabhängig von der Bezahlung können Eltern für die Pflege eines Kindes auch länger zuhause bleiben, wenn es keine andere Lösung gibt. Dann erhalten sie in der Regel keinen Lohn.
Bei einer Pandemie ist es allerdings nur schwe möglich, eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zu finden. Der VPOD fordert daher, dass die Lohnfortzahlung in diesem Fall über die 3-Tage-Frist hinaus verlängert wird. Andernfalls muss der Betreuungsurlaub beantragt werden (siehe unter Elternurlaub).