Berufskrankheit (Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit)

Nach Angaben der SUVA kann es sich beim Coronavirus um eine Berufskrankheit handeln. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass in der beruflichen Tätigkeit ein viel höheres Risiko besteht, an Covid-19 zu erkranken als beim Rest der Bevölkerung. Eine eher zufällige Kontamination am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Ein massiv erhöhtes Risiko kann gegeben sein, wenn Personal in Spitälern, Laboratorien und dergleichen, bei der Tätigkeit direkt mit infizierten Personen oder Material in Kontakt kommt. Ebenso können Mitarbeitende z.B. in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen im Rahmen der direkten Pflege von infizierten Bewohnern einem massiv erhöhten Risiko ausgesetzt sein.
Bei Tätigkeiten, welche nicht auf die Betreuung und Behandlung infizierter Personen ausgerichtet sind, wie z.B. Verkaufspersonal, Hotelreinigungspersonal, Polizei, kann nach Angaben der SUVA keine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgen.
Der VPOD fordert: Arbeitgeber, deren Angestellte bei der Arbeit einem erhöhten Risiko für eine Kontamination ausgesetzt waren und an Covid-19 erkranken, müssen diese Angestellten umgehend bei der Berufsunfallversicherung melden. So können sie von den guten Leistungen der Berufsunfallversicherung profitieren.